Asiatische Hornisse (Vespa velutina)
Aktualisiert am: 19.02.2025
EU-Code:
Prävention
Die Asiatische Hornisse fällt seit dem 03.08.2016 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Funde und Sichtungen sollten mit Bildbeleg im Neobiota-Portal gemeldet werden. Die Tiere sind am besten in der Nähe von Bienenstöcken zu entdecken, wo sie in der Nähe des Fluglochs auf Beutefang gehen. Daher sind insbesondere die Imker gebeten, auf[species] Vespa velutina [/species]zu achten, nach Möglichkeit ein Foto als Bildbeleg zu schießen und im 'https://neobiota.naturschutzinformationen.nrw.de/neobiota/de/fundpunkte/webformular'[Neobiotaportal NRW] und/oder der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu melden. Durch die Untere Naturschutzbehörde ist zu prüfen, ob eine Entnahme veranlasst werden muss. Ab 2025 zählt die Asiatische Hornisse zu den Unionslistearten, für die Management gemäß Artikel 19 der VO (EU) 1143/2014 zu erfolgen. Das bedeutet, dass Bekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Kollateralschäden sowie unter Abwägung von Kosten und Nutzen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durchzuführen sind.
Bekämpfung
Die frühzeitige Unterbindung der Reproduktionszyklen der Asiatischen Hornisse im Frühjahr ist die effektivste und kostengünstigste Maßnahme. Nestgründerinnen können gezielt mit Locktöpfen angelockt und dann abgefangen werden. Auch vor den Bienenstöcken jagende Tiere können gekeschert und entnommen werden. Vor der Tötung sind die Tiere durch Meldung mit Fotobeleg im Neobiota-Portal (obligatorisch!) oder durch von den Behörden beauftragte Dritte sicher zu identifizieren, da Verwechselungen mit der Europäischen Hornisse, der Mittleren Wespe und anderen geschützten, großen Fluginsekten sehr häufig sind. Sowohl die Beobachtung als auch die Tötung von Königinnen sind im Neobiota-Portal zu melden. Das Gründungs- oder Primärnest befindet sich in geschützter Lage relativ bodennah, zum Beispiel in selten betretenen Gartenhäusern, Schuppen oder Dachüberständen. Für die Nestsuche können Lockstofffallen eingesetzt werden. An Locktöpfen (mit süß-alkoholischem Lockstoff gefülltes Deckelglas mit Köderdocht) werden Einzeltiere gefangen und markiert. Durch Triangulation, das heißt wiederholter Fang von verschiedenen Punkten und Beobachtung der Abflugrichtung kann man sich sukzessive dem Nest annähern. Die Nestsuche und Entnahme soll möglichst schnell nach der Entdeckung erfolgen, um dem Anwachsen der Population und der Anlage von Filial- oder Sekundärnestern zuvorzukommen. Schwieriger ist die Nestsuche nach dem Umzug in das Sekundärnest, das hoch und schwer auffindbar in den Baumkronen angelegt wird. Dies geschieht im Lauf des Monats Juli. Erfolgt die Entdeckung von jagenden Einzeltieren erst später, ist davon auszugehen, dass das Hornissenvolk bereits in das Sekundärnest umgezogen ist. In begründeten Einzelfällen kann zum Auffinden des Nests dann in der Regel die 'https://mediathek.naturschutzinformationen.nrw.de/mediathek/files/23/157/13/35/e97dcbcebc54d19d4e40f86401d158a6e7e85591.pdf'[Radiotelemetrie] eingesetzt werden. Hierfür wird eine ausreichend starke Arbeiterin (>0,4 g Körpergewicht) gefangen, mit einem Sender versehen und bis zum Nest verfolgt. Besonders effektiv ist die Nestsuche und Entnahme bis Mitte September, danach beginnt die Entwicklung und der Ausflug von Geschlechtstieren, unter denen die Königinnen im Folgejahr neue Hornissenvölker begründen. Dis bis Ende 2023 übliche Praxis der Abtötung des Nests mittels Kieselgur-Staub ist nicht mehr möglich, da Kieselgur - obwohl es rein physikalisch (austrocknend) wirkt, in Deutschland als Biozid eingestuft ist und hat als solches wegen der unzuverlässigen Wirksamkeit keine Zulassung für die Abtötung größerer Fluginsekten hat. Als Ersatzstoff wurde Aktivkohle-Staub getestet, welcher dieselbe Wirkungsweise wie Kieselgur hat und auch mit Lanzen vom Boden aus appliziert werden kann. Eine einmalige Applikation ist jedoch wie bei Kieselgur nicht ausreichend zur zuverlässigen Abtötung des Nests. Insbesondere bei hoher Luftfeuchte ist die Wirkung stark eingeschränkt, so dass ein bis zweimal nachgearbeitet werden muss. Aktivkohle wird nicht als Biozid geführt, deshalb gibt es keine chemikalienrechtlichen Anwendungseinschränkungen.
Die Tötung muss daher bis auf Weiteres mechanisch durch Absaugung und anschließend thermisch durch Vereisung oder Verbrennung erfolgen. Eine Begasung mit CO2 betäubt die Tiere und kann die Entnahme unterstützen. Seit Ende des Jahres 2024 sind die wenigen übergangsweise noch zulässigen Wirkstoffe im Freiland verboten.